Unwirksame Abnahmeklauseln in Bauverträgen mit Verbrauchern:
Das Landgericht Halle hat mit Urteil vom 21.05.2021 – 4 O 208/19 u.a. festgestellt, dass die Klauseln
„Der Bauherr kann im Falle der Bezugsfertigkeit die Abnahme nicht verweigern wegen geringfügiger Nachbesserungsarbeiten oder wegen noch bestehender Unvollständigkeit von Straßen, Wegen und Außenanlagen, vorausgesetzt, der Bezug ist dem Bauherrn zumutbar.“
„Erscheint der Bauherr bei Bezugsfertigkeit zum Abnahmetermin nicht, so gilt das Kaufobjekt als beanstandungs- und mängelfrei übergeben, falls er Mängel nicht innerhalb von sechs Werktagen nach Übergabetermin schriftlich gegenüber M rügt und M den Bauherrn bei der Einladung zur Übergabe auf diese Rechtsnachfolge aufmerksam gemacht hat.“
unwirksam sind.
Bauträger und Fertighausanbieter versuchen in Ihren Verträgen gegenüber Ihren privaten Vertragspartnern immer wieder durch vielfältige Klauseln die möglichst schnelle Abnahme Ihres Bauwerks zu erreichen.
Die häufig einschüchternden Klauseln bieten – für den Fall ihrer Unwirksamkeit – den Erwerbern andererseits aber mitunter noch nach vielen Jahren die Möglichkeit Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Denn bereits der BGH hat 2016 festgestellt (Urteil vom 12.05.2016 – VII ZR 171/15 und Urteil vom 30.06.2016 – VII ZR 188/13), dass durch eine unwirksame Abnahmeklausel allein keine Abnahmewirkung und somit auch kein Beginn der Mängelverjährung eintritt.
Umso wichtiger ist es, dass der Bauherr oder Erwerber aus einem Bauträgerkaufvertrag nicht überstürzt eine eigene Abnahmeerklärung abgibt. Gerne prüfe ich Ihre Verträge und berate Sie in jeder Phase hinsichtlich eines zweckmäßigen Vorgehens.
Bei Fragen oder Auseinandersetzungen rund um das Thema Baurecht stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Jonas Schäfer
Rechtsanwalt