Neuerungen bei den steuerfreien Gutscheinen ab dem 01.01.2022
Die steuerfreie Freigrenze zur Gewährung von Sachbezügen steigt am 01.01.2022 von bisher 44,00 € im Monat auf 50,00 € im Monat. Damit diese genutzt werden kann, müssen jedoch die neuen verschärften Voraussetzungen beachtet werden.
Begünstigt sind nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Für den steuerfreien Sachbezug kommen nur Sachleistungen in Frage, keine Geldleistungen. Geldleistungen sind z. B. nachträgliche Kostenerstattungen, Geldkarten mit Bezahlungsfunktion, Prepaid-Geldkarten und auch selbst erstellte Gutscheine durch den Arbeitgeber.
Damit Gutscheine weiterhin als steuerfreier Sachbezug behandelt werden, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen
- Die Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.
Danach sind 3 verschiedene Kategorien erlaubt:
- Limitierte Netze = regionale Citycards, Gutscheine von Einzelhandelsketten oder Läden
- Limitierte Produktpalette = Tankkarten, Kinokarten, Gutschein Buchladen, Beauty- oder Fitnesskarten
- Steuerliche oder soziale Zwecke = Essensmarken
Gutscheine von Online-Händlern sind nur noch möglich, wenn Sie nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, aus seiner eigenen Produktpalette. Nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (Marketplace) einlösbar sind. Damit fällt Amazon und co. aus der steuerfreien Gutscheinlösung raus!
Bei Fragen, setzen Sie sich gerne mit Ihrem Sachbearbeiter/in in Verbindung.
Michaela Wolfmaier
Steuerberaterin