Ausgleichsansprüche zwischen Mietern einer Wohnung
Der Fall:
Die Parteien (M+F) schließen anlässlich ihrer nichtehelichen Liebesbeziehung 2007 gemeinsam einen Mietvertrag über eine Wohnung als Gesamtschuldner ab. F bewohnt und bezahlt die Wohnung. Gegen Ende der Beziehung zahlt M monatlich regelmäßig Beträge an F. Nach dem Ende der Beziehung fordert F von M einen Kostenanteil von 32.325,70 Euro, worauf dieser mit handschriftlich unterzeichnetem Schreiben die Kostenzusammenstellung bestätigt und mitteilt, er könne ab März 2017 auf finanzielle Mittel zurückgreifen und werde die Überweisung dann vornehmen. Als M nicht zahlt verklagt Ihn F.
Das Gericht verurteilt M zur Zahlung von 3.791,05 Euro. Dies entsprich den unverjährten Beträgen zur jeweils hälftigen Monatsmiete. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
(OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 – 13 UF 83/19)
- Im Außenverhältnis haften die Mietvertragsparteien dem Vermieter als Gesamtschuldner über den vollen Mietzins.
- Im Innenverhältnis wird die gegenseitige Verpflichtung zu gleichen Teilen gemäß § 426 Abs.1 BGB vermutet
- Die Bestätigung der Richtigkeit einer Kostenzusammenstellung ist kein Anerkenntnis einen hälftigen Ausgleich zu zahlen.
Mehreren Mietern in einem Mietvertrag ist daher zu raten, eine von der gesetzlichen Vermutung abweichende Abmachung zur Kostentragung nachweisbar zu dokumentieren.
Übernimmt ein Mieter gegenüber dem Vermieter die Zahlung allein, ohne im Innenverhältnis den gesetzlich vermuteten oder vereinbarten Ausgleich zu erhalten, muss auf die Verjährung geachtet werden. Der Anspruch auf Ausgleich verjährt für jeden Monat gesondert innerhalb der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist gemäß 195 BGB.
Jonas Schäfer
Rechtsanwalt