Der BFH hat mit Entscheidung vom 11.11.2020 (XI R 7/20) klargestellt, dass eine steuerpflichtige Person nicht an den gewählten Aufteilungsschlüssel bezüglich der Vorsteuer gebunden ist, wenn dieser nicht sachgerecht ist.
Im Streitfall ging es um ein „Stadtteilzentrum“, in dem sich neben einem umsatzsteuerpflichtig verpachteten Supermarkt eine steuerfrei vermietete Wohnanlage befindet. Den Anteil der abziehbaren Vorsteuern ermittelte die steuerpflichtige Person nach dem sog. Flächenschlüssel mit 37,42 %. Das Finanzamt reduzierte diesen Anteil im Rahmen einer Außenprüfung. Der Steuerpflichtige wollte daraufhin aufgrund der unterschiedlichen Ausstattung des Stadtteilzentrums den objektbezogenen Umsatzschlüssel anwenden und kam auf 48,27 % umsatzsteuerpflichtig genutzte Fläche. Das Finanzgericht hielt die ursprüngliche Wahl des Flächenschlüssels für bindend.
Laut BFH ist diese Entscheidung aber gerade nicht bindend, wenn der gewählte Aufteilungsmaßstab nicht einer sachgerechten Schätzung im Sinne des § 15 Abs. 4 S. 2 UStG entspricht. Grundsätzlich ist der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden nur soweit zulässig, wie sich die Eingangsleistungen den steuerpflichtigen Ausgangsleistungen zuordnen lassen. Der Flächenschlüssel ist aber dann nicht der sachgerechte Aufteilungsschlüssel, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen. Denn in diesem Fall verteilen sich die Eingangsleistungen nicht gleichmäßig auf die Fläche.
Für die Praxis bedeutet dies, dass dem Unternehmer ein faktisches Wahlrecht bei gemischt genutzten Gebäuden eröffnet wird, wenn sich der Flächenschlüssel im Nachhinein als nicht sachgerecht erweist.
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Leonie Franke
Rechtsanwältin