Wenn Sie privat oder geschäftlich Internet-Plattformen (digitale Marktplätze wie eBay, eBay-Kleinanzeigen oder jetzt: Kleinanzeigen, Etsy, Uber, Airbnb, o.a., NICHT: Zahlungsdienste wie PayPal, Klarna, o.a.) nutzen, um
(1) den Verkauf von Waren,
(2) die Erbringung von persönlichen Dienstleistungen oder
(3) Vermietung von Fahrzeugen oder von unbeweglichem Vermögen (z.B. einer Wohnung)
durchzuführen, sind die Plattform-Betreiber seit dem 01.01.2023 nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verpflichtet, Meldungen von Namen, Identifikationsmerkmalen, Anzahlen der Geschäfte und erzielte Erlöse an das Bundeszentralamt für Steuern zu machen, das diese Daten verarbeitet (lesbar macht) und an die zuständigen Wohnsitz-/Sitzfinanzämter weiterleitet.
Im geschäftlichen Bereich sind solche Geschäfte ohne Ausnahme steuerbar; im privaten Bereich müssen Sie damit rechnen, dass z.B. Verkäufe als private Veräußerungsgeschäfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 I 1 Nr. 2 EStG steuerbar sein können oder bei großer Anzahl von Geschäften ein Gewerbe vorliegen kann.
Es gibt aber Ausnahmen von der Meldepflicht: Eine Meldung unterbleibt, wenn Sie als Nutzer ein nach § 4 IV 1 Nr. 4 PStTG freigestellter Anbieter sind, weil Sie p.a. mit ihren Geschäften weniger als 30 Fälle (= max. 29) ausgelöst haben (Verkäufe, Dienstleistungen, Vermietungen usw., § 5 PStTG) und dadurch insgesamt p.a. weniger als 2.000 € (= max. 1.999,99 €) als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben erhalten haben.
Dr. Karl Franke
Rechtsanwalt