Auszahlung Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde unter anderem auch die Auszahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro beschlossen.
An Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird die Energiepreispauschale (auch als Energiepauschale bekannt) vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie
- zum 1. September 2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
- als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerter Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen.
Zu den Begünstigten gehören beispielsweise auch:
- Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit,
- Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen,
- Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug).
Wichtig: Der 1. September 2022 stellt keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen dar. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Besteht Anfang September 2022 kein Dienstverhältnis, kann die Auszahlung nur über eine Steuererklärung erfolgen (Details dazu siehe unten).
Zur Finanzierung sollen Arbeitgeber die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. Bei monatlicher Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen. Bei einer Quartalsmeldung erfolgt der Abzug in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal. Bei jährlicher Abgabe, kann nur die Jahresanmeldung zum 10. Januar 2023 gemindert werden. Alternativ kann der Arbeitgeber in diesen Fällen ganz auf die Auszahlung verzichten. Dann müssen die Beschäftigten bis zur im Jahr 2023 abzugebenden Steuererklärung warten, um die 300-Euro-Pauschale zu erhalten.
Minijobber sollen ebenfalls eine Energiepreispauschale bekommen. Eine Auszahlung durch den Arbeitgeber kann aber nur erfolgen, wenn der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt (z. B. Minijobs in Privathaushalten), können die Beschäftigten die Pauschale nur über eine eigene Steuererklärung geltend machen.
Beschäftigte, die ihre Energiepreispauschale noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.
Achtung: Pensionäre und Rentner erhalten die Pauschale nicht (falls keine anderen Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmender vorliegen). Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es keine Pauschale, ebenso wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler.
Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Internetseite einen umfangreichen FAQ-Katalog zur Energiepreispauschale veröffentlicht (Stand 17. Juni 2022).
Brigitte Grimmbacher
Steuerfachwirtin