„Die Umsetzung der weiteren Verkürzung der Dauer eines Restschuldbefreiungsverfahrens lässt auf sich warten! Eine Richtlinie der EU zwingt zur Anpassung des deutschen Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Der dies bezügliche Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass zum 01.10.2020 die Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre verkürzt wird. Darüber hinaus hat der Gesetzesentwurf auch Regelungen zur sukzessiven Verkürzung der Laufzeit bei bereits beantragten Verfahren im Zeitraum ab 17.12.2019 vorgesehen. Das Gesetz ist aktuell in der parlamentarischen Beratung. Der Rechtsausschuss hat am 30.09.2020 eine Anhörung zu diesem Gesetz durchgeführt. Die eingeladenen Experten haben einstimmig den Gesetzesentwurf in zentralen Punkten kritisiert. Das eingebrachte Gesetz ist derzeit also noch nicht verabschiedet.
Von einem rückwirkenden Inkrafttreten zum 01.10.2020 ist nicht mehr auszugehen. Das bedeutet, dass alle Anträge ab 01.10.2020 bis zum Tag des Inkrafttretens nicht von der auf drei Jahre verkürzten Laufzeit erfasst sein werden.
Von einem Inkrafttreten ist aktuell – aufgrund des laufenden parlamentarischen Verfahrens – nicht mehr in 2020 zu rechnen.
Auch die sukzessive Verkürzung laufender Verfahren seit 17.12.2019 ist bisher nicht beschlossen ist, sondern nur Gegenstand des Regierungsentwurfes ist.
Wir gehen davon aus, dass die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung zur Verkürzung weiter Bestand haben wird. Dies ist aber noch offen.“
Dr. Karl Franke
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht