JobRad – Was Sie über die steuerlich geförderte Überlassung eines Dienstrads an Arbeitnehmer*innen wissen sollten
Wird ein betriebliches Fahrrad an Beschäftigte unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt die Überlassung jedoch steuerfrei.
Dazu unterscheiden wir 2 Varianten der Fahrrad-Überlassung:
Zum einen ist es das zugleich beliebteste Modell in der Praxis – die Überlassung mit Entgeltumwandlung. Dabei schließt der Betrieb mit dem Anbieter einen Rahmenvertrag mit fester Laufzeit (meist 3 Jahre) ab. Und zeitgleich mit dem Beschäftigten einen Überlassungsvertrag, welcher auch eine private Nutzung zulässt. Danach wird das Gehalt für die Dauer der Überlassung um die Leasingrate des Fahrrads gekürzt. Bei dieser Variante ist der geldwerte Vorteil für die private Nutzung nicht komplett steuerfrei. Der*die Arbeitnehmer*in muss 0,25 % des Bruttolistenpreises pro Monat versteuern. Fällt diese*r allerdings wegen längerer Krankheit aus der Lohnfortzahlung heraus, ist die Abwälzung der Leasingkosten auf ihn unzulässig (Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 13.11.2019, Az: 3 Ca 229/19)
Die andere Variante ist die Überlassung als Gehaltsextra. Hier übernimmt der Betrieb die vollen Kosten des Leasings und stellt dem Beschäftigten das Fahrrad unentgeltlich zur Verfügung. Wichtig hierbei ist, dass es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird! Es darf kein Entgelt umgewandelt oder vorher gekürzt werden! Ist das erfüllt, entfällt für den*die Mitarbeiter*in die Versteuerung des geldwerten Vorteils – bedeutet das Fahrrad ist steuerfrei.
Aber Vorsicht diese Regeln gelten nur bei E-Bikes die nicht als Kraftfahrzeug (Kennzeichenpflicht, Motorunterstützung über 25 km/h) einzuordnen sind.
Bei Beendigung der Leasingzeit besteht für den Beschäftigten die Möglichkeit, das Fahrrad zu einem Restwert zu erwerben. Fällt dabei ein geldwerter Vorteil an, wird z. B. bei einem Vertrag mit der JobRad GmbH die Versteuerung von dieser übernommen. (Quelle: Homepage https://www.jobrad.org/aktuelles/2019/dienstrad-versteuerung.html Stand 28.06.2021). Auch gibt es die Möglichkeit der Pauschalversteuerung durch den Betrieb.
Auch das Aufladen der E-Bikes im Betrieb fällt bis Ende 2030 unter die Steuerbefreiung. Es erfolgt auch keine Anrechnung des Ladestroms auf die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze.
Leistet der Betrieb aber Erstattungen für das Aufladen des E-Bikes zuhause, sind diese regelmäßig steuerpflichtig.
Bei Interesse oder Fragen, setzen Sie sich gerne mit Ihrem Sachbearbeiter/in in Verbindung.
Michaela Wolfmaier
Steuerberaterin
