Überprüfung der Eignung für die Teilnahme am Straßenverkehr von älteren Verkehrsteilnehmern:
In Deutschland sind, im Gegensatz zu anderen EU-Staaten, keine routinemäßigen Untersuchungen der Fahreignung im Alter vorgesehen. Stattdessen wird auf die Eigenverantwortung gesetzt.
Kein älterer Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Nichteignung zum Fahren der Führerscheinbehörde zu melden oder seinen Führerschein abzugeben.
Allerdings ist in § 2 XII 1 Straßenverkehrsgesetz vorgesehen, dass die Polizei, falls sie Tatsachen erfährt, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden eine entsprechende Nachricht zukommen lassen muss. Davon macht sie großzügig Gebrauch. Die Führerscheinstelle ordnet dann die weiteren Maßnahmen an. Diese können sein, persönliche Anhörung, Aufforderung zu einer Untersuchung beim Amtsarzt, oder gar auf die sofortige Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.
In jedem Fall ist es empfehlenswert, vor einem Gespräch mit der Fahrerlaubnisbehörde, sich über den Ablauf und die Möglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde von einem Anwalt beraten zu lassen.
Hermann Britsch LL.M.
Master of Laws im Verkehrs-, Straf- und Versicherungsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht