Der neue „One-Stop-Shop“ (OSS) ab dem 01.07.2021
Was Onlinehändler nun wissen sollten
Bisher galt im grenzüberschreitenden Handel mit Nichtunternehmern die Versandhandelsregel: Wurde eine bestimmte Lieferschwelle nicht überschritten (länderspezifisch zwischen 35.000 € und 100.000 €), war die Umsatzsteuer im Inland zu entrichten. Bei Überschreiten der Lieferschwelle eines Mitgliedstaates, musste sich der Unternehmer in diesem Mitgliedstaat registrieren lassen und die Umsatzsteuer abführen.
Ab dem 01.07.2021 gilt die sogenannte Fernverkaufsregelung: Demnach ist die Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich im Empfänger-Mitgliedstaat zu besteuern, wenn:
- eine gemeinsame Lieferschwelle von 10.000,–€ netto überschritten wird (darin sind alle EU-Warenlieferungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen einzubeziehen)
- es sich nicht um Ausnahmegegenstände (Autos, Gebrauchtgegenstände, Antiquitäten) handelt.
Um die steuerliche Registrierung und Abgabepflichten im anderen Mitgliedstaat zu vermeiden, wurde ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren, das One-Stop-Shop Verfahren eingerichtet:
Der Unternehmer kann
- sich im Wohnsitzstaat über eine zentrale Stelle des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) registrieren,
- die dem anderen Mitgliedstaat unterliegenden Umsätze gesondert deklarieren
- die Steuererklärungen und vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen über das BZST elektronisch übermitteln
- die Steuerschuld im Wohnsitzstaat entrichten
Dieser Beitrag beinhaltet nur einen groben Überblick über die Neuregelung zum 01.07.2021.
Bei Interesse und Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Bettina Schmid
Dipl.-Kauffrau
Steuerberaterin